Rechtliche Grundlagen zum Thema "Noten kopieren" und Urheberrecht
Noten kopieren geht heutzutage schnell und ohne Qualitätsverlust. Digital lässt sich vieles verändern und schon hat man "seine eigenen" Noten. Doch so leicht geht es nicht!
Hier im Folgenden die rechtlichen Grundlagen zu "Noten kopieren" und Urheberrecht:
(ACHTUNG: das Urheberrecht ist nur die eine Seite der Betrachtung. Dies darf nicht verwechselt werden mit dem Aufführungsrecht, das zusätzlich bei der musikalischen Darbietung zu beachten ist (Stichwort: GEMA)!)
Der Grundsatz lautet:
Das Vervielfältigen von Noten (egal, ob durch Fotokopieren oder mittels anderer Techniken, wie zum Beispiel scannen, faxen, Darstellungen auf Bildschirmen) ist nach § 53 Abs. 4 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers oder des Verlages verboten!
Das Kopieren von Noten ist also nur mit vorheriger Zustimmung der Rechtsinhaber zulässig. Die Rechtsinhaber sind entweder der Komponist, sein Verlag oder eben die VG Musikedition, wenn die Vervielfältigungsrechte von Komponist oder dem Verlag auf die VG Musikedition übertragen worden sind.
ABER: Hier lautet die Einschränkung: Damit sind alle diejenigen Werke gemeint, deren Urheber (Komponisten, Bearbeiter, Arrangeure, Textdichter, Fingersatzschreiber etc.) noch leben oder noch keine 70 Jahre tot sind.
Was bedeutet das?
• Zulässig ist nur das erneute (handschriftliche) Abschreiben von Noten, wobei es keine Rolle spielt, ob das Abschreiben handschriftlich, mit PC oder Schreibmaschine erfolgt. Aber: Auch das Abgeschriebene darf wiederum nur abgeschrieben, und nicht kopiert werden!
• das Kopieren zum Proben und Üben, zum Mitlesen, zum Werkstudium oder etwa zum Schonen der Originale oder Umblättern ist verboten.
• Bearbeitungen und Arrangements (Sätze) ansonsten freier Werke jeglicher Art gelten als geschützte Werke und dürfen nicht kopiert werden.
• auch bei Kompositionen, deren Urheber und Bearbeiter bereits länger als siebzig Jahre tot sind, kann ein Urheberrechtsschutz, ein richtiger „Leistungsschutz“ gegeben sein. Dann nämlich wenn es sich bei den verwendeten Noten um eine wissenschaftliche Neuausgabe im Sinne des § 70 UrhG handelt. Gerade bei so genannten Urtextausgaben ist hier in der Regel also ein Schutz gegeben
• die benutzte Ausgabe ist eine so genannte Edito Princeps, die Erstausgabe eines bisher nicht erschienen Werkes (§ 71 UrhG). Auch bei solchen Werken kann das Kopieren und Vervielfältigen demnach verboten sein (Edito princeps: d.h. z.B. ein Werk von Mozart wird 2015 neu entdeckt – für diese neue Ausgabe beginnt dann erst der 25-jährige Schutz).
Im Endeffekt gibt es praktisch für solche Werke kaum eine praktikable und legale Möglichkeit des Noten kopierens. Die Noten müssen gekauft werden.
Bei der Bewertung der Werke müssen dabei zwei Dinge unterschieden werden:
1. dem Urheberschutz, also dem Schutz des Notentextes, bzw. eines Werks als solchem, und
2. dem Schutz einer bestimmten Notenausgabe, bzw. des Notenbildes eines Verlags.
Als Entscheidungshilfe, ob und wie Noten geschützt sind, kann folgende Grafik dienen:
1) eine gewisse „Schöpfungshöhe“ wird verlangt. Z.B. das Umschreiben einer Flötenstimme für irgendein anderes Instrument, die Transponierung eines Satzes oder das bloße Hinzufügen einer weiteren Stimme gelten nicht als eigenschöpferische, schützenswerte Bearbeitung.
2) Ausnahmen: Wissenschaftliche Ausgaben und Erstausgaben, die vorher noch nie im Druck erschienen sind, sind 25 Jahre geschützt, auch wenn der Komponist schon mehr als 70 Jahre tot ist (Neuentdeckungen)
3) Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Notenstichbilder-Urteil) vom 6. Februar 1986 genießt die grafische Darstellung von Musiknoten nur einen befristeten wettbewerbsrechtlichen Schutz. Die diskutierte Zeitspanne geht von 25 bis 50 Jahre…
Teilweise gibt es „Reprints“, Faksimilen von (gemeinfreien) Originalausgaben. Das Kopieren dieser Ausgaben ist dito nicht erlaubt. Oft werden vom Herausgeber kleine Veränderungen versteckt, die es ermöglichen sollen, eine Kopie dieser Ausgabe zu identifizieren!
4) Die abgeschriebene Notenausgabe darf jedoch wiederum nur handschriftlich abgeschrieben werden, eine andere Vervielfältigung ist nicht erlaubt!!
5) Vergriffen: Auch dieser Fall dürfte in der Praxis so schnell nicht relevant werden, da Werke, die wenigstens noch antiquarisch erhältlich sind, nicht zwangsläufig als „vergriffen angesehen werden. Überdies sind die Verlage in der Regel in der Lage, auch nicht mehr im Lager befindliche Noten auf Anfrage einzeln herzustellen (Printing on Demand)
Martin Geyer
(Bild: Pixabay, public domain, Grafik: Autor)
Hintergrundinformationen zum Thema:
www.nmz.de/artikel/wann-ist-notenkopieren-legal
https://www.gemazahler.de/kopieren-von-noten/
/www.pian-e-forte.de/noten/pdf/notenkopien.pdf