Noten kopieren2 pixabay cc pdDer Weg zum Arrangement! - Urheberrecht und Bearbeitung

- Martin Geyer -

Immer wieder hört man im Jagdmusikbereich zum Thema „Arrangements“ die Aussage, „da musst du halt ein paar Noten ändern, dann hast du dein eigenes Arrangement“!

So leicht kann man das Urheberrecht aber nicht aushebeln, hier muss klar widersprochen werden.

Im Folgenden soll gezeigt werden, welche Möglichkeiten man hat und vor allem ab wann ein Arrangement etwas Eigenes ist.

Zwei grundsätzliche Fragen sind vorher zu stellen!

  • Wie will ich ein Werk verändern?

Je nach dem Grad der Abänderung wird hier zwischen Coverversion, Bearbeitung und freier Benutzung unterschieden. Es kommen hierbei jeweils unterschiedliche rechtliche Grundlagen in Anwendung.

  • Wie will ich das veränderte Werk verwenden?

das Arrangieren selber und das private Spielen dieser arrangierten Noten ist rechtlich nicht von Belang. Wenn jedoch die Musik öffentlich aufgeführt werden soll, die Bearbeitung veröffentlicht oder verkauft werden soll, sind alle rechtlichen Regelungen zu beachten.

Definitionen

Coverversion

Coverversionen oder kurz "Cover" sind Neufassungen von zuvor auf Tonträger veröffentlichten Musikwerken durch andere Interpreten. Das Original bleibt in den wesentlichen Zügen erhalten. Das Wort leitet sich vom englischen "to cover" ab. Mit der Coverversion wird also die ursprüngliche Fassung "überdeckt" oder "ersetzt".

Musiker müssen vom Urheber die Lizenz zur Aufführung, Veröffentlichung oder Verbeitung des Werkes erhalten. Mit dem erworbenen Nutzungsrecht dürfen sie das Werk interpretieren. Wurde das Originalwerk bereits veröffentlicht und einer Verwertungsgesellschaft gemeldet, braucht der Covernde keine weitere Genehmigung einzuholen. Denn wird der Urheber von einer Verwertungsgesellschaft vertreten, z. B. der GEMA, reicht die Anmeldung des Covers dort aus.

Bei einem Werk zu Covern geht es darum, den schmalen Grad zu einem Arrangement nicht zu überschreiten, d.h. das musikalische Werk erhält keine neue und eigenständige Prägung und ist somit auch nicht selbstständig urheberrechtlich geschützt.

Arrangement/Bearbeitung

Durch ein Arrangement wird in der Musik ein oftmals urheberrechtlich geschütztes Musikwerk mit Hilfe musikalischer und/oder technischer Gestaltungsmittel in seiner ursprünglichen Ausdrucksform verändert. Arrangeur ist die Person, die derartige Arrangements verantwortet. Teilweise wird in der Literatur der Begriff „Arrangement“ eher als geringfügige Änderung verstanden und von der „Bearbeitung“ (stärkere Änderungen) abgegrenzt. Als Arrangement wird nur die Neugestaltung eines Originals verstanden.

Die Art der (Neu-)Einrichtung eines Musikstücks bzw. die Bearbeitung kann dabei sehr unterschiedlich sein:

  • Der Inhalt des Originals bleibt erhalten wie etwa bei der Umschreibung (Transkription) einer Komposition für eine andere Besetzung.
  • Teile des Originals oder verschiedene Originalkompositionen werden zu einer neuen Reihenfolge zusammengestellt und gegebenenfalls mit zusätzlich komponierten Überleitungen verbunden wie bei Suiten, Potpourris oder Medleys von beliebten Melodien eines bestimmten Themenkreises

Mit dem Arrangement ist also nicht die Instrumentation an sich gemeint, sondern vielmehr die individuelle, künstlerische Art und Prägung der Aufführung durch die jeweiligen Interpreten. Transkription ist lediglich die Umschreibung von einer Notenschrift in eine andere oder die Übertragung von akustisch wahrgenommener Musik in eine Notenschrift, so dass hier die für ein Arrangement wichtigen gestalterischen Aspekte fehlen.

Ein Arrangement/Bearbeitung ist also NICHT:

  • Die bloße Transkription (andere Tonart, andere Instrumente)
  • Das Aufschreiben (Notation) von gehörter Musik
  • Das bloße Hinzufügen einer neuen Stimme zu einem bestehenden Original
  • Das bloße Setzen von Dynamikzeichen, Atemzeichen, …

Rechtliche Abgrenzung:

Das neue Arrangement eines Musikwerkes ist stets abhängige Bearbeitung nach § 3 UrhG oder – bei fehlender Schöpfungshöhe des Arrangements – eine abhängige andere Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG.[14] In beiden Fällen ist die Einwilligung des Originalkomponisten erforderlich. Das individuelle Arrangement eines Musikwerkes ist schutzfähig, wenn der Arrangeur durch den Einsatz von Stilmitteln etwas Eigenschöpferisches schafft.[15] Dem klassischen Arrangement spricht die Rechtsprechung eine schöpferische Eigenart nur zu, sofern das Arrangement über das rein handwerkliche Anwenden musikalischer Lehren hinausgeht.[16] Da ein Arrangement begrifflich an einem bereits bestehenden und geschützten Werk vorgenommen wird, ist der Arrangeur als ein Bearbeiter im Sinne von § 3 UrhG anzusehen.

Das heißt in der Praxis, dass jede Notation oder Bearbeitung nur mit Genehmigung des Urhebers oder der nachgefolgten Rechteinhaber erfolgen darf. Auch das ist normalerweise kein Problem, denn jeder Urheber bekommt Geld dafür, wenn seine Werke genutzt, also aufgeführt werden.

Sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, wird eine Bearbeitung normalerweise nicht verweigert. Eine Bearbeitungsgenehmigung zu bekommen ist also eine durchaus zu bewältigende Formalität, die aber rechtlich weitreichende Wirkung hat und nicht versäumt werden darf.

Die Kontakte zu den Urhebern bzw. zu deren Vertretern bei den jeweiligen Musikverlagen findet jedermann auf der Internetseite der GEMA in der Musikrecherche. Ein Brief oder Mail an den Musikverlag mit einer freundlichen Anfrage und Erklärung wie man das jeweilige Werk nutzen möchte genügt meistens.

Die Veränderungen des Originalwerkes sind so eingreifend, dass das Original zwar noch erkennbar ist, aber durchaus ein unabhängiges Werk mit eigener persönlicher Schöpfung entstanden ist. Fehlt die eigenständige Schöpfungshöhe, handelt es sich um keine Bearbeitung. Ist sie so hoch, dass das übernommene Werk dahinter verblasst, handelt es sich um eine Freie Benutzung.

 

Die folgende Grafik kann bei der Entscheidung helfen:

Urheberrecht und Arrangements

Anmerkungen:

1) Noten sind geschützt nach UrHG! Siehe den Beitrag „Rechtliches zum Noten kopieren“.
2) Original bleibt in den wesentlichen Zügen erhalten, das musikalische Werk erhält keine neue und eigenständige Prägung
3) Das individuelle Arrangement eines Musikwerkes ist schutzfähig, wenn der Arrangeur durch den Einsatz von Stilmitteln etwas Eigenschöpferisches schafft.[15] Dem klassischen Arrangement spricht die Rechtsprechung eine schöpferische Eigenart nur zu, sofern das Arrangement über das rein handwerkliche Anwenden musikalischer Lehren hinausgeht
4) Jeder darf sich von einem Werk inspirieren lassen und den Einfluss in seine eigene Schöpfung einbringen. Nur muss eine persönliche geistige Schöpfung entstehen, bei der die inspirierende Quelle im Hintergrund verblasst (genügend Schöpfungshöhe!). Die Melodie ist besonders geschützt und darf keinesfalls übernommen werden – dies ist dann eine freie Benutzung!
5) Bei Verwendung eines gemeinfreien Werkes dürfte der Verwender sogar seinen Namen als Komponist darüberschreiben – dies ist jedoch nicht üblich, zumindest wird z.B. ein „nach einem Thema Mozarts aus der Zauberflöte“ dazu gesetzt.

 

Freie Benutzung

Grundsätzlich sind Werke vor Nutzung und Verwertung geschützt. Allerdings gäbe es ohne freie Benutzung keinen Fortschritt, keine Stilrichtungen, keine Inspiration. Jeder darf sich von einem Werk inspirieren lassen und den Einfluss in seine eigene Schöpfung einbringen. Nur muss eine persönliche geistige Schöpfung entstehen, bei der die inspirierende Quelle im Hintergrund verblasst. Die Melodie ist besonders geschützt und darf keinesfalls übernommen werden (der so genannte starre Melodieschutz). Scheint das übernommene Werk zu stark durch, ist die Neuschöpfung eine Bearbeitung des Originals. Fehlt die originäre Schöpfungshöhe, ist es sogar nur eine Interpretation bzw. Cover-Version oder ein Plagiat, wenn keine Genehmigung vorliegt.

Eine Abgrenzung zur Bearbeitung ist nicht immer leicht. Frei genutzt werden können nur geschützte Werke. Gemeinfreie Werke können ohnehin frei verwendet werden.

§ 24 UrHG führt dazu aus:

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Kleine Münze

Werke, die gerade eben noch schutzfähig sind, weil sie eine geringe persönliche Schöpfungshöhe aufweisen, fallen unter den Schutz der kleinen Münze. Im Bereich der Musik sind viele einfache Melodien der populären Tanzmusik im Rahmen der kleinen Münze schutzwürdig. Selbst kleine Tonfolgen wie Audiologos und Jingles sind damit urheberrechtlich abgesichert. Da diese Werke nur knapp über dem freien Allgemeingut stehen, reichen hier bei Übernahme schon kleine Änderungen aus, um den Verdacht eines Plagiats oder einer Bearbeitung abzuwenden.

Bei der Frage, ob es sich um eine Interpretation, freie Benutzung oder Bearbeitung handelt, spielt die kleine Münze eine wesentliche Rolle. Bei einer Bearbeitung muss eine persönliche geistige Schöpfung vorliegen. Oft wird hier die Messlatte nicht hoch gelegt und schon eine kleine Schöpfungshöhe anerkannt.

Schöpfungshöhe (Gestaltungshöhe, Werkhöhe)

Damit ein Werk schutzfähig ist, muss eine individuelle Gestalt vorliegen. Wie persönlich, wie originell, wie neuartig ist die Schöpfung? Ist die Gestaltungshöhe äußerst gering, wird das Werk mit der kleinen Münze geschützt. Ist sie hoch, ist das Werk uneingeschränkt geschützt. Die Schöpfungshöhe spielt eine Rolle bei der Feststellung, ob bei einem übernommenen Werk eine Bearbeitung, eine freie Benutzung oder eine Cover-Version vorliegt.

 

Der einfachste Weg wird immer sein, gemeinfreie Originalnoten zu verwenden. Diese bedürfen dann weder der Einholung einer Erlaubnis, noch ist (zumeist) der Bedarf da, ein Arrangement davon zu erstellen. Darüberhinaus ist hier auch jedes Kopieren erlaubt (Achtung: Ausnahme "Kleine Münze", das Notenbild kann geschützt sein - siehe bei "Rechtliches zum Noten kopieren").

Im Streitfall wird die Schöpfungshöhe der Knackpunkt sein. Diese würde dann vor Gericht von Musikgutachtern bewertet werden.

Martin Geyer

Quellen:
wikipedia
http://www.musikgutachter.de

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.